Friedhofsordnung

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

  1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Ev. Kirchengemeinde. Er dient der Bestattung Verstorbener, die im Gebiet der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten und für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Kirchengemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Bestattung setzt voraus, dass ein wirksamer Nutzungsvertrag über ein Wahlgrab besteht.

  2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

  1. Der Friedhof darf nur während des Tages betreten werden.

  2. Die Kirchengemeinde kann das Betreten des Friedhofs aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauben richten, sind zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

  2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

      • Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Kirchengemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. Mit Rücksicht auf die schlechte Befestigung der Wege sind Fahrzeuge nur bis zu einem Gewicht von 2,8t zugelassen,

      • an Sonn‑ und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier Arbeiten auszuführen,

      • den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

      • Tiere mitzubringen, ausgenommen dringend notwendige Hilfstiere wie z. B. Blindenhunde,

      • Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

      • Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

      • Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

  1. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Kirchenge­meinde. Sie sind spätestens vier Tage vor ihrer Durchführung anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins.

  1. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen stets zu beachten.

  2. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nicht länger als 8 Werktage gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits‑ und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

  3. Bei Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Kirchengemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

  1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Kirchengemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Kirchengemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

  1. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Kirchengemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

  2. Bei der Anmeldung ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.

  3. Personen, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken sollen, können davon ausgeschlossen werden, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche gemacht haben und eine Wiederholung erwartet werden kann.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Kirchengemeinde einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

  1. Die Kirchengemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

  1. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

  1. Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

  1. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

  1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetz­licher Vorschriften, der vorherigen Zustim­mung der Kirchengemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig. Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustim­mung der Kirchengemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

  1. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Der Antragsteller hat sich gegenüber der Kirchengemeinde zur Übernahme sämtlicher Kosten zu verpflichten, die durch die Umbettung unmittelbar oder mittelbar entstehen. Die Umbettung kann ggf. von der Entrichtung eines angemessenen Vorschusses durch den Antragstellenden abhängig gemacht werden. Zu den Kosten zählt auch der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen entstehen, es sei denn, dass ein Verschulden der Kirchengemeinde vorliegt. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

  2. In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Kirchengemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

  3. Die Umbettungen lässt die Kirchengemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

  4. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

  1. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Wahlgräber

  2. Urnenwahlgräber

  3. Rasengräber

  4. Kindergräber

  1. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

§ 11 Kindergräber

sind für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

§ 12 Wahlgräber

  1. Wahlgräber sind Einzel-, Doppel- oder Dreifachgräber für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen. Es wird zunächst ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren eingeräumt. Bei der Belegung sind noch die Jahre zu bezahlen, die auf 25 fehlen. Nutzungsberechtigter ist die durch den Nutzungsvertrag berechtigte Person oder deren Rechtsnachfolger.

  1. In jedem Gab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen.

  2. Ein Anspruch auf die wiederholte Belegung eines Grabes besteht nicht.

  3. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Kirchengemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten. Ist die Wahlgrabstätte noch mit einem Verstorbenen belegt, dessen Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, ist ein Verzicht nur möglich, wenn der Nutzungsberechtigte eine Person benennt, auf die das Nutzungsrecht übergehen soll und die bereit ist, in den Nutzungsvertrag einzutreten

  4. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

  5. Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

  6. Der Nutzungsberechtigte ist zur Übernahme der Mehrkosten, die der Kirchengemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, verpflichtet. Dem Nutzungsberechtigten steht es frei, dadurch zu einer Reduzierung der Kosten beizutragen, dass er selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

  7. Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgrä­ber.

§ 13 Rasengräber

Rasengräber können für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen erworben werden. Nach der Beisetzung wird an dieser Stelle Gras eingesät. Ein liegender und in den Boden eingelassener Grabstein ist möglich. Das Niederlegen von Blumen ist an dieser Stelle jedoch nicht erlaubt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Gestaltungsvorschriften

  1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entspre­chen.

  1. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung dürfen Firmenbezeichnungen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

  2. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,75 qm Ansichtsfläche

  2. auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,50 qm Ansichtsfläche

  1. Auf Urnengrabstätten sind stehende Grabmale bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche zulässig, liegende bis zu 0,20 qm.

  2. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zuläs­sig.

  3. Um einen ausgewogenen Sauerstoff und Wasserhaushalt in den Böden des Friedhofs zu gewährleisten, dürfen liegende Grabmale bei Grabstellen für Erdbestattungen nicht mehr als 50% der Grabfläche einnehmen. Mindestens 50% der Grabfläche müssen bepflanzt sein.

  4. Kies- und Splittstreuung sind als überwiegende Grabauflage nicht zulässig.

  5. Die Kirchengemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtge­staltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grab­ausstattungen zulas­sen.

§ 16 Zustimmungserfordernis

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Ohne Zustimmung sind Holzkreuze zulässig.

  1. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grab­mals im Maßstab 1: 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu ver­wendende Material, seine Bearbei­tung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Kirchen­gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

  2. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grab­ausstattungen be­dürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kirchenge­meinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

  3. Die Kirchengemeinde ist an ihre Zustimmung nicht mehr gebunden, wenn das Grabmal oder die son­stige Grabausstat­tung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung in der genehmigten Form errich­tet worden ist.

§ 17 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein aner­kannten Regeln der Technik zu funda­mentieren und zu befe­stigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark sein.

§ 18 Unterhaltung

  1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. Sie haben eine entsprechende Verpflichtung ausdrücklich übernommen.

  1. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Kirchenge­meinde Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Die Unterhaltspflichtigen sind zur Übernahme der dabei entstehenden Kosten verpflichtet. Ist der ord­nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Kirchengemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Kirchengemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 19 Entfernung

  1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

  1. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale samt den Fundamenten, Pflanzenwurzeln und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Kirchengemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist erfüllt, kann die Kirchengemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen selbst entfernen oder entfernen lassen; § 18 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anwendbar. Die Kirchengemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 Allgemeines

  1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen sind auf dem Kompost bei der Leichenhalle, Kränze im Müllcontainer, Blumentöpfe und sonstiger Verpackungsmüll in den Gelben Tonnen abzulegen.

  2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

  1. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen.

  2. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung herge­richtet sein.

  3. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzu­räumen. § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

  4. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Kirchengemeinde.

  5. Sind die Wege zwischen den Gräbern zu weich, kann Riesel gestreut werden. Riesel darf jedoch nicht verwendet werden, um Setzungen auszugleichen. Ein Mähen der Wege ist lt. Anweisung der Berufsgenossenschaft dort nicht möglich, wo Riesel auf den Wegen liegt. Hier sind dann Grabnutzungsberechtigte selber für einen ordentlichen Zustand der Wege verantwortlich. Riesel darf nur sparsam verwendet werden. Er darf nicht auf abgeräumte Grabflächen oder Rasenflächen gestreut werden.

  6. Unkrautvernichtungsmittel dürfen nicht ausgebracht werden.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

  1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwort­liche (§ 18 Abs. 1), auf schriftliche Aufforderung der Kirchengemeinde hin, die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Kirchengemeinde Wahl­grabstätten und Urnenwahl­grabstätten in Ordnung bringen lassen oder den Nutzungsvertrag ohne Entschädigung fristlos kündigen. Im Kündigungsschreiben ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Mona­ten nach Wirksamwerden der Kündigung zu entfernen. Kosten, die der Kirchengemeinde dadurch entstehen, dass sie die Grab­stätte in Ordnung bring­en lässt, werden dem Nutzungsberech­tigten auferlegt.

  1. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Ver­antwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Kirchengemeinde den Grabschmuck entfernen.

  2. Maßnahmen nach Absatz 1 und 2, die die Kirchengemeinde für den eigentlich Verantwortlichen vornehmen möchte, werden diesem rechtzeitig vorher angekündigt.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 22 Allgemeines

  1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Kirchengemeinde betre­ten werden.

  1. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung

§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

  1. Der Kirchengemeinde obliegen keine über die Verkehrs­sicherungs­pflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Kirchen­gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  1. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Kirchengemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, haften diese als Gesamtschuldner.

  2. Absatz 2 findet auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete sinngemäße Anwendung.

IX. Nutzungsentgelte

§ 24 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Leistungen der Kirchengemeinde auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Nutzungsentgelte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung erhoben.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 26 Inkrafttreten

  1. Diese Ordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

  2. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 6. 4. 2009 und die Bestattungsgebührensatzung vom 26. 8. 2015 (jeweils mit allen späte­ren Änderungen) außer Kraft.

Aktuelle Gebühren, beschlossen im Kirchengemeinderat am 13. Juli 2020.

Die Liste ist eine unvollständige und zeitlich befristete Kostenübersicht.
Die Preise können jederzeit der Kostensituation angepasst werden.

Benutzung und Reinigung der Leichenhalle 90,00 €
Bestattung Sarg (ausheben + verfüllen) 1.200,00 €
Bestattung Urne (ausheben + verfüllen) 500,00 €
Bestattung Kindersarg bis 11 Jahre (ausheben + verfüllen) 900,00 €

Einzelgrab 25 Jahre Nutzung 600,00 € Entspricht / Jahr 24,00 €
Doppelgrab 25 Jahre Nutzung 1.200,00 € Entspricht / Jahr 48,00 €
Kindergrab 15 Jahre Nutzung 300,00 € Entspricht / Jahr 20,00 €
Urnengrab 25 Jahre Nutzung 500,00 € Entspricht / Jahr 20,00 €
Aufschlag für ein Rasengrab 150,00 € Entspricht / Jahr 6,00 €

Bläserensemble des Posaunenchores (5 Pers) 150,00 €
Organist in der Kirche 60,00 €
Bestattungsordner (Christoph Walter) 60,00 €