§1 Die Bestimmung des Hauses
1. Das Evangelische Gemeindehaus Hellershof ist ein Haus der Evangelischen Kirchengemeinde Hellershof. In ihm soll
• evangelisches Gemeindeleben gefördert,
• die Gemeinschaft der Christen gepflegt,
• zum Glauben an Jesus Christus eingeladen,
• im Glauben unterwiesen und befestigt,
• zum Dienst in der Gemeinde zugerüstet
• und zur Nachfolge Christi im Alltag der Welt ermutigt werden.
In diesem Sinn ist das Haus für Veranstaltungen der Kirchengemeinde, kirchlicher Gruppen und Kreise bestimmt. Es kann auch für kirchliche Veranstaltungen aus dem Dekanatsbezirk oder sonstigen Bereichen der Evang. Kirche zur Verfügung gestellt werden.
2. Die Räume des Gemeindehauses können auch anderen Veranstaltern zur Verfügung gestellt werden. Die Veranstaltungen dürfen dem Charakter des Evangelischen Gemeindehauses nicht zuwiderlaufen, dem Dienst und Auftrag der Kirche nicht widersprechen und unmittelbare kirchliche Aktivitäten nicht beeinträchtigen.
3. Unter den in §1 Abs. 2 genannten Bedingungen können Räume des Gemeindehauses auch für private Familienfeiern vermietet werden. Private Vermietungen sind in der Regel nur an Gemeindeglieder der Evang. Kirchengemeinde Hellershof möglich. Ausnahmen sind vom Kirchengemeinderat zu genehmigen.
4. Dem Charakter des Evangelischen Gemeindehauses Hellershof entsprechen insbesondere folgende Veranstaltungen nicht: Gewerbliche Verkaufs- und Werbeveranstaltungen, Veranstaltungen parteipolitischer Gruppierungen, nichtchristlicher Religionsgemeinschaften sowie Tanz- und Faschingsveranstaltungen.
§2 Verantwortlichkeiten
1. Die Gesamtverantwortung für das Evangelische Gemeindehaus Hellershof liegt beim Kirchengemeinderat.
2. Die Hausmeisterin ist verantwortlich für die gesamte Haustechnik, die Reinigung und die äußere Ordnung des Hauses. Sie achtet darauf, dass bau- und sicherheitstechnische Regeln, Maßnahmen im Blick auf Feuergefahr und -ausbruch sowie Gesundheit und Hygiene eingehalten werden. Besucher haben ihren diesbezüglichen Anordnungen Folge zu leisten. Hausmeisterin und Gemeindehausbesucher sollen in gegenseitiger Rücksichtnahme und Partnerschaft zusammenarbeiten.
3. Wege und Zugänge werden von einer vom Kirchengemeinderat beauftragten Person gereinigt, geräumt und gestreut.
§3 Belegung
1. Im Pfarramt wird ein Belegungsplan geführt. Änderungen der Zeit oder des Raumes von regelmäßigen Veranstaltungen oder die Notwendigkeiten für neue Gruppen sind mit dem Pfarramt abzusprechen. Die Hausmeisterin ist zu informieren.
2. Besondere Veranstaltungen von Gemeindegruppen außerhalb der im Belegungsplan festgelegten Zeiten müssen im Pfarramt angemeldet werden. Hier wird ein Belegungsbuch über alle besonderen Veranstaltungen von kirchlichen Gruppen und über Vermietungen von Gemeindehausräumen geführt. Besondere Veranstaltungen sind mit der Hausmeisterin abzusprechen.
§4 Hausordnung
1. Alle Nutzer sollen das Haus und die Einrichtungen schonen. Aufgetretene Schäden sind der Hausmeisterin unverzüglich zu melden. Für verursachte Schäden haftet die Gruppe oder der Veranstalter bzw. Mieter.
2. Das Leitungsteam jeder Gruppe übernimmt das Schließ- und Ordnungsrecht. Die Gruppe hinterlässt die benutzten Räume besenrein und ordentlich aufgeräumt. Auf das Schließen der Fenster und Türen sowie das Abschalten der Beleuchtung und Heizung – auch bei vorübergehender Abwesenheit der Gruppe – ist zu achten. Auch die Außenanlagen sind sauber zu halten.
3. Bei gleichzeitiger Belegung des Gemeindehauses durch verschiedene Gruppen ist von den Verantwortlichen abzuklären, wer von ihnen den Schließdienst übernimmt.
4. Bei unregelmäßigen Veranstaltungen der Kirchengemeinde übernimmt die Hausmeisterin das Herrichten der Räume und den Schließdienst.
5. Die Küche darf nur von hierzu berechtigten Personen benutzt werden. Die Einweisung erfolgt durch die Hausmeisterin. Benutzer der Küche im Erdgeschoß und der Teeküche im Jugendbereich müssen selbst abspülen, reinigen und aufräumen.
6. Getränke werden von den Gruppen selbst verwaltet und dürfen nur an dem dafür bestimmten Platz gelagert werden. Es ist darauf zu achten, dass Leergut zeitnah wieder weggebracht wird.
7. In der Regel werden keine alkoholischen Getränke ausgegeben. An Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in keinem Fall alkoholische Getränke ausgegeben werden.
8. Ab 22.00 Uhr darf kein Lärm mehr nach außen dringen. Um 24.00 Uhr sollen alle Veranstaltungen abgeschlossen sein. Im Außenbereich ist auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen.
9. Im Gemeindehaus darf nicht geraucht werden.
10. Maßnahmen im Blick auf Feuergefahr sowie Gesundheit und Hygiene sind zu beachten. Den Anweisungen der Hausmeisterin ist Folge zu leisten.
11. Für die Einhaltung der Hausordnung sind die Gruppenleiter, Veranstalter und Mieter verantwortlich.
12. Für Garderobe wird nicht gehaftet.
§5 Schlüsselordnung
1. An volljährige Leiter von Gemeindegruppen wird ein Schlüssel für den entsprechenden Gemeindehausbereich ausgegeben.
2. Das Pfarramt gibt die Schlüssel an berechtigte Personen aus und führt hierüber ein Schlüsselbuch, in dem alle Daten festgehalten werden.
3. Durch Unterschrift im Schlüsselbuch verpflichtet sich der Empfänger zu sorgfältigstem Umgang mit dem Schlüssel und zur genauen Beachtung der Haus- und Schlüsselordnung. Mit dem Schlüssel wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt.
4. Scheidet ein Gruppenleiter aus seinem Amt, ist er zur Rückgabe des Schlüssels verpflichtet. Die Schlüsselübergabe an seinen Nachfolger darf nur durch das Pfarramt erfolgen.
5. Ein Gruppenleiter darf seinen Schlüssel nur in dringenden Fällen an seinen verantwortlichen Stellvertreter ausleihen. Er bleibt für den Schlüssel verantwortlich; der Stellvertreter übernimmt mit dem Schlüssel alle Rechte und Pflichten.
6. Wegen der Verlustgefahr darf ein Schlüssel nicht allgemeinverständlich als Gemeindehausschlüssel gekennzeichnet werden. Der Verlust des Schlüssels ist unverzüglich dem Pfarramt mitzuteilen. Bei nachweislich schuldhaftem Verlust eines Schlüssels hat der Schlüsselinhaber die Kosten für die Neuanschaffung der Schließanlage zu tragen.
7. Der Gruppenleiter öffnet den Eingang nur für die von ihm geleitete Gruppe und nur für die von ihm verantwortete Veranstaltung. Während dieser Zeit muss er oder sein Stellvertreter dauernd im Gemeindehaus anwesend sein.
§6 Vermietungen
1. Räume des Evangelischen Gemeindehauses Hellershof können den Bestimmungen von §1 entsprechend vermietet werden, wenn eine verantwortliche Leitung benannt ist.
2. Mietgebühren werden laut Gebührenordnung erhoben.
3. Anträge auf Überlassung sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin an das Pfarramt zu stellen.
4. Der Mieter verpflichtet sich, die Grundsatzbestimmungen (§§ 1 bis 3 dieser Ordnung) zu beachten, die Hausordnung einzuhalten und den Anweisungen der Hausmeisterin Folge zu leisten. Hinsichtlich der Schlüsselordnung gilt für Mieter das unter § 5.6 Festgelegte (Verlust des Schlüssels).
5. Mit der Hausmeisterin ist ein Termin zu vereinbaren, an dem die zugesagten Räume übergeben, evtl. in die Küchenbenutzung eingeführt und die Schlüssel übergeben werden. Der Veranstalter bzw. Mieter ist für die Bestuhlung, Ordnung und Schließung der Räume verantwortlich und übergibt nach der Veranstaltung Räume und Schlüssel wieder der Hausmeisterin. Das Wiederherrichten der Räume sowie das Reinigen sind mit der Hausmeisterin zu vereinbaren. Der Hausmeisterin ist der Arbeitsmehraufwand zu ersetzen. Er wird von der Kirchengemeinde dem Mieter in Rechnung gestellt und als Überstunden ausbezahlt.
§7 Haftung bei Vermietungen
1. Die Kirchengemeinde überlässt die Räume auf eigene Verantwortung und Gefahr des Veranstalters bzw. Mieters. Mängel sind unverzüglich der Hausmeisterin anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gelten die überlassenen Räume, Einrichtungen und Geräte als ordnungsgemäß übergeben.
2. Der Veranstalter bzw. Mieter stellt die Kirchengemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benützung der überlassenen Räume und der Zugänge entstehen.
3. Der Veranstalter bzw. Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Kirchengemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Kirchengemeinde, deren Bedienstete oder Beauftragte.
4. Der Veranstalter bzw. Mieter haftet für alle Schäden, die der Kirchengemeinde an überlassenen Einrichtungen, Geräten oder Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Dies gilt auch für die Schäden, die einzelne Mitglieder oder Besucher verursachen.
5. Die Haftung der Kirchengemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand bleibt unberührt.
Für Geld, Wertsachen, Kleidungsstücke und sonstige eingebrachte Sachen übernimmt die Kirchengemeinde keine Haftung.
§8 Schlussbestimmungen
1. Änderungen dieser Ordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Kirchengemeinderats.
2. Diese in der Sitzung des Kirchengemeinderats am 25. Juli 1989 beschlossene und am 21. September 2020 veränderte Ordnung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
Benutzungsgebühren (Stand 1. September 2022)
Großer und kleiner Saal 60,- €
Großer Saal 40,- €
Kleiner Saal 30,- €
Küchenbenutzung 30,- €
Heizung vom 01. 10. bis 31. 03. zusätzl. 30 % zur jew. Benutzungsgebühr.
Hausmeisterstunde bei Reinigungs- oder Aufräumaufwand: 30,- €
Beschädigte oder zerstörte Gegenstände (z. B. Geschirr) sind unmittelbar zu melden und
werden zu Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten berechnet.